Einem Mandanten von mir, der im Bereich FKS (Finanzkontrolle Schwarzarbeit) eingesetzt ist, wurde die Polizeizulage gestrichen, weil er keine Schußwaffe trägt. Das scheint aber zwei Urteilen von Oberverwaltungsgerichten (OVG NW und OVG Berlin) zu widersprechen, die eine Befugnis zum Führen von Schußwaffen nicht voraussetzen. Der Dienstherr will die Weitergewährung der Polizeizulage aber von der Absolvierung des Lehrgangs „Eigensicherung und Bewaffnung“) abhängig machen.

Ausreichend dürfte aber die reine Erledigung vollzugspolizeilicher Aufgaben sein.

„Zusammengefasst ist für vollzugspolizeiliche Aufgaben somit kennzeichnend, dass die dienstliche Tätigkeit des Beamten sich nicht auf reine Verwaltungsaufgaben beschränkt, sondern er praktisch „in der ersten Reihe“ steht und unmittelbar mit konkreten Sachverhalten sowie (mutmaßlich kriminellen) Personen konfrontiert ist. Seine Tätigkeit erfolgt regelmäßig in einem Umfeld, in dem er unter anderem Unannehmlichkeiten wie ungünstigen oder wechselnden Dienstzeiten, Aufenthalten im Freien und letztendlich auch Gefahren für seine Person ausgesetzt ist. Dies gilt nicht ausschließlich bei der aktiven Ausübung unmittelbaren Zwangs, sondern auch für „einfache“ dienstliche Tätigkeit im Rahmen von Ermittlungen. Aufgrund dessen erfordert der Polizeivollzugsdienst eine besondere Einsatzbereitschaft sowie eine erhöhte körperliche und intellektuelle Eignung des Beamten, die üblicherweise auch mit einer besonderen, umfassenden Ausbildung einhergeht.“, so das OVG NW.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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