Ein entweder ganz gerissener Kollege (versuchen kann man´s ja mal) oder ein Zivilrechtler, das waren meine ersten Gedanken, als ich heute ein aussergerichtliches Aufforderungsschreiben eines dem äusseren Eindruck nach schon etwas erfahreneren Kollegen erhielt, dem eine Honorarrechnung mit der Bitte um Ausgleich beigefügt war. In einer arbeitsrechtlichen Angelegenheit. Der Übersendung an meinen Mandanten mit dem Hinweis, den Ausgleich unmittelbar vorzunehmen, dürfte allerdings § 12 a ArbGG entgegenstehen, der nämlich auch den materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ausschliesst. Sonst wäre er nämlich sinnlos.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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