Der 2. Senat des BAG hat mit seinem Urteil vom heutigen Tage (gerichtliches Aktenzeichen: 2 AZR 200/06) über eine verhaltensbedingte Kündigung wegen des Surfens im Internet während der Arbeitszeit entschieden. Der Senat hat den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Die Thematik der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz hat in der letzten Zeit immer mehr an Bedeutung gewonnen. Da heute ein Großteil der Arbeitsplätze über einen Internetanschluss verfügt, stellt sich sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern die Frage:

Was ist erlaubt und welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen drohen (blog.juracity berichtete mit 2 Beiträgen – Beitrag 1 und Beitrag 2)?

Mit dieser Frage hatte sich auch das BAG zu befassen. Der 2. Senat hat dazu ausgeführt, dass eine Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt sei, wenn der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schuldhaft erheblich verletze. Auch wenn die private Nutzung des Internets nicht ausdrücklich untersagt sei, könne sie eine solche erhebliche Pflichtverletzung darstellen und den Arbeitgeber zu einer Kündigung ohne vorherige Abmahnung berechtigen.

Dabei komme es darauf an, in welchem Umfang eine private Nutzung erfolgt sei und ob eine erhebliche Versäumung von Arbeitszeit festgestellt werden könne. Schließlich müsse auch noch auf die durch die Art der Nutzung herbeigeführte Gefahr der Rufschädigung des Arbeitgebers abgestellt werden.

Die Feststellung des LAG haben dem BAG nicht ausgericht, so dass eine Zurückverweisung erfolgte. Das LAG hat nun aufzuklären, ob der Kläger das Internet während der Arbeitszeit privat im einem Umfang genutzt hat, der eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.

Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 39/07

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

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