Die Berufung ist das richtige Rechtsmittel gegen ein nicht so wie erhofft ausgefallenes Urteil eines Arbeitsgerichts und ist vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht möglich. Voraussetzung ist, dass bei der sogenannten Beschwer die Berufungssumme erreicht wird (600,00 Euro, § 64 Abs. 2 b ArbGG) und das Arbeitsgericht die Berufung auch sonst nicht zugelassen hat (§ 64 Abs. 3 ArbGG).

Allerdings ist bei der Entscheidung über die Einlegung einer Berufung beim Landesarbeitsgericht zu beachten, dass anders als in erster Instanz nicht jede Seiten ihre eigenen Kosten trägt, sondern die unterliegende Partei die Zeche zahlen muss, also die Kosten (Rechtsanwälte!) beider Seiten. Auch die Prozesskostenhilfe, also der Staat, hilft nur bei den eigenen Kosten. Verliert man, muss man die Kosten der Gegenseite aus eigener Tasche zahlen.

Deshalb sollte man die Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens in jedem Fall gründlich prüfen lassen.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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