Mit dieser Frage hatte sich kürzlich die 6. Kammer des Arbeitsgericht Köln zu befassen. Denn in einer Kölner Anwaltskanzlei hatte der Chef einem angestellten Rechtsanwalt knapp € 700,00 vom Gehalt abgezogen,  weil er festgestellt hatte, dass der Mitarbeiter in einem Zeitraum von 18 Tagen genau 384 auf dem Klo verbracht hatte. Dies rechnete der Chef

auf die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses hoch und kam für den Zeitraum von 12 Monaten auf immerhin 90 Stunden. Der Rechtsanwalt klagte auf Zahlung des einbehaltenen Gehaltes. Das Gericht gab ihm nun Recht (Az.: 6 Ca 3846/09).

Der Kläger argumentierte, er habe in den 18 Tagen Verdauungsstörungen gehabt. Darauf kommt es aber nach Auffassung der Kölner Richter gar nicht an. Denn solange kein erkennbarer Missbrauch vorläge,  sei ein solcher Abzug und insbesondere das heimliche Aufzeichnen der Klogänge rechtswidrig. Einen erkennbaren Missbrauch will das Gericht übrigens erst annehmen, wenn ein Arbeitnehmer die Hälfte seiner Arbeitszeit auf der Toilette verbringt. Fazit: Jeder Arbeitnehmer kann fast so oft auch das Klo gehen, wie er will.

Nur nachrichtlich sei erwähnt, dass der Rechtsanwalt  zum 30.06.2009 aus der Kanzlei ausgeschieden ist.

Ob ein Stundenlohn von ca. € 7,70 für einen Rechtsanwalt als Organ der Rechtspflege nicht als sittenwidrig niedrig zu beurteilen ist, wäre eine interessante weitere Frage.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Justiznrw.de

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