Kündigt ein Arbeitnehmer seine Stelle, riskiert er regelmäßig die Verhängung einer Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen. Anders liegt der Fall aber, wenn ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Das LSG Hessen (Urteil vom 18.06.2009 L 9 AL 129/08) hat als wichtigen Grund nun auch die

objektive Überforderung anerkannt.  Im entschiedenen Fall hatte die Agentur für Arbeit gegenüber einem Busfahrer eine Sperrzeit verhangen. Zu Unrecht, wie das LSG entschied. Der Arbeitnehmer hatte stets, auch am Wochenende, erst am späten Abend erfahren, ob und wann er am nächsten Tag fahren müsse. Damit Lenkzeitüberschreitungen nicht auffielen, sollte er mit mehreren Fahrtenschreiberscheiben arbeiten. Zudem wurde der Lohn unpünktlich gezahlt. Diese schlechten Bedingungen hätten sich auch auf die Verkehrsicherheit ausgewirkt.

Das Urteil ist zu begrüßen. In der arbeitsrechtlichen Praxis fragen Mandanten in vergleichbaren Fällen oft nach. Nun kann mit Verweis auf diese Entscheidung durchaus im Einzelfall zu einer Eigenkündigung geraten werden.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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