Bezieher von Arbeitslosengeld II, auch Hartz IV genannt, die zugleich einen Existenzgründungszuschuss gemäß § 421 l SGB III beziehen, müssen Kürzungen des Arbeitslosengeld II hinnehmen. Entgegen der Auffassungen von SG und LSG hat das BSG nun so entschieden. Ein Ehepaar bezog Arbeitslosengeld II. Der Ehemann erhielt sodann einen Existenzgründungszuschuss in Höhe von € 600,00 bewilligt.

Die Bundesagentur kürzte das Arbeitslosengeld entsprechend. Dies wurde vom BSG bestätigt. Die Bundesagentur hat den Zuschuss nach Auffassung des BSG zu Recht als Einkommen angerechnet. Der Auffassung des Ehepaars, dass der Zuschuss gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II als zweckgebundene Leistung nicht anzurechnen sei, wollten die Bundesrichter nicht folgen.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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