Prozesse vor dem Arbeitsgericht kosten Geld. Vor allem in erster Instanz. Denn § 12 a Abs. 1 ArbGG bestimmt, dass eine Ersatzpflicht auch dann nicht besteht, wenn die Partei obsiegt. Jede Partei trägt also ihre Anwalts- und Reisekosten selbst, auch wenn sie gewinnt.

Nun das ist besonders mißlich, wenn man keine Rechtsschutzversicherung hat. Denn diese trägt auch die eigenen Anwaltskosten. Wer keine hat, zahlt selbst. Steht etwa Lohn in Höhe von € 3.000,00 brutto aus, betragen die Anwaltsgebühren im Regelfall € 586,08. Ein beträchtlicher Betrag, vor allem vor dem Hintergrund eines gewonnenen Prozesses. Wohl dem also, der eine Rechtsschutzversicherung hat. Und wer keine hat?

Der beantragt zumeist Prozesskostenhilfe. Das wird in vielen Fällen aber künftig nicht mehr gehen. Denn das LAG Mainz (9 Ta 151/07) hat in einem Beschwerdeverfahren entschieden, dass in einfachen Fällen und dazu zählen auch Klagen auf rückständigen Lohn, Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden soll. Kläger sind gehalten, die Klage selbst zu führen.

Aus den Entscheidungsgründen:

„Dem vorliegenden Rechtsstreit lag ein einfacher Sachverhalt zu Grunde, auf dessen Grundlage auch ein rechtlicher Laie ohne Weiteres seine Rechte beim Arbeitsgericht verfolgen konnte. Die Ermittlung der Höhe der einzuklagenden Arbeitsvergütung bedingte lediglich eine einfache Rechenoperation. Zu dem sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass dem Kläger die – wenn auch nur mündlich vereinbarte – Vergütungsabrede nicht bekannt war. Soweit der Kläger darauf verweisen lässt, er sei als Zeitungsausträger nicht in der Lage gewesen, die Klageschrift selbst zu formulieren, hat das Arbeitsgericht zu Recht auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Rechtsantragsstellen der Arbeitsgerichte hingewiesen. Auch der Inhalt der Klageschrift lässt nicht erkennen, dass bis auf die Durchführung einfacher Rechenoperationen eine weitergehende rechtliche Beratung erforderlich gewesen wäre. Aufgabe der Rechtsantragsstellen ist es aber u. a. bei bestehenden Formulierungsschwierigkeiten Hilfe zu leisten.“

Übrigens besonders bitter wird es, wenn man den Prozess gewinnt, ihn bezahlt aber der Arbeitgeber keine Zahlungen mehr leisten kann. Dann hat man auch noch für die erfolglose Zwangsvollstreckung zu bezahlen.

Dennoch sollten Klagen vor dem Arbeitsgericht nicht ohne Anwalt geführt werden. Schnell erklärt der Arbeitgeber die Aufrechnung mit behaupteten Gegenansprüchen und schon wird es kompliziert. Auch sollte meiner Meinung nach die Auffassung des LAG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus Anwendung finden. Auch scheinbar einfache Klagen können ihre Tücken haben.

Aber wie wir wissen; mit einer Rechtsschutzversicherung wäre das alles gar kein Thema.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Pressemitteilung LAG Rheinland – Pfalz

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