Gilt für AT-Mitarbeiter ein eigenes Arbeitsrecht? Spezielle Kündigungsfristen? Ausnahmen vom Kündigungsschutz? Größere Flexibilität bei Arbeitszeit und Arbeitsvertrag? So schlimm ist es tatsächlich nicht. Für AT-Mitarbeiter gilt zwar das normale Arbeitsrecht ohne Ausnahme, anders als bei leitenden Angestellten. Auch der Betriebsrat ist für die AT-Mitarbeiter zuständig. Und trotzdem fehlt ein wichtiger Teil des Arbeitsrechts, wie der Name schon sagt: der Tarifvertrag findet keine Anwendung auf AT-Mitarbeiter (aussertarifliche Mitarbeiter). Arbeitsrechtlich bedeutet das: Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (4 Wochen) statt 30 Tage wie nach vielen Tarifverträgen. Jedenfalls theoretisch, denn die meisten Arbeitsverträge sehen gleichwohl im wesentlichen die tariflichen Besserstellungen auch für AT-Mitarbeiter vor. Müssten es aber nicht. Kündigungsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Betriebsverfassungesetz und andere Arbeitsgesetze gelten dagegen – anders als bei leitenden Angestellten uneingeschränkt auch für AT-Angestellte. Entgegen eines verbreiteten Gerüchts müssen aussertarifliche Angestellte allerdings nicht unentgeltlich Überstunden leisten. Entsprechende – tatsächlich in der Praxis weitverbreitetete – Überstundenpauschalen kippen die Arbeitsgerichte gerade.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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