Der klagende Lehrer an einer brandenburgischen Privatschule erhielt nur 70 % des Gehaltes, das Lehrer an staatlichen Schulen erhalten. Dabei bekam die Privatschule 97 % der Personalkosten vom Land erstattet. Voraussetzung war, dass die Lehrer mind. 75 % des Gehaltes der Kolleginnen und Kollegen im Staatsdienst erhielten. Die Schule zahlte aber nur 70 %. Das hielt das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 26.04.2006 – 5 AZR 549/04) anders als die Vorinstanz für sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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