Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hat mit seinem Urteil vom 13.10.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 5 Sa 25/06) entschieden, dass der Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis auch nach über 8 Jahren wegen arglistiger Täuschung anfechten kann, wenn der Arbeitnehmer sich mit einem gefälschten Arbeitszeugnis beworben hat.

Der Kläger hatte sich 1997 bei der Beklagten beworben und den Bewerbungsunterlagen unter anderem sein Ausbildungszeugnis beigefügt. Dieses Zeugnis hatte der Kläger gefälscht; er hatte sowohl das Ergebnis der theoretischen als auch der praktischen Prüfung um jeweils eine Note verbessert. Wegen dieser guten Noten hatte die Beklagte den Kläger zu einem Bewerbungsgespräch eingeladen und ihn eingestellt.

Erst nach über 8 1/2 Jahren erlangte die Beklagte Kenntnis von der Fälschung des Zeugnisses. Sie hat daraufhin das Arbeitsverhältnis nach § 123 Abs. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung angefochten.

Der Arbeitnehmer war mit dieser Anfechtung des Arbeitsverhältnisses nicht einverstanden und hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Anfechtung des Arbeitgebers nicht aufgelöst worden ist. Nachdem der Kläger schon in der ersten Instanz unterlegen war, hat auch das LAG Baden-Württemberg in der zweiten Instanz die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Nach Ansicht der Kammer stelle die Bewerbung mit einem gefälschten Zeugnis eine vorsätzliche arglistige Täuschung dar, ohne die das Arbeitsverhältnis nicht zustande gekommen wäre. Trotz der langen Bestandsdauer von über 8 Jahren sei der Arbeitgeber nicht daran gehindert, die Anfechtung auszusprechen. Der Arbeitgeber habe ein schützenswertes Interesse, dass die ihm vorgelegten Zeugnisse auch die tatsächliche Qualifikation der Bewerber wiedergebe. Nur so könne der Arbeitgeber einen Vergleich zwischen den Bewerbern vornehmen.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Baden-Württemberg vom 29.11.2006

Hartmann
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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