Der Kölner Stadtanzeiger berichtet in seiner Ausgabe vom 22.03.2007, daß die FIFA davon ausgeht einen weiteren „Brandherd“ der Qualität der früheren „Bosman“-Affäre in der eigenen Transferordnung ausgemacht zu haben.

Bosman war ein belgischer Fußballprofi, der sich in seiner Arbeitnehmerfreizügigkeit unzulässig beschränkt sah, da er nach dem seinerzeit geltenden Transferrecht auch nach seinem Vertragende bei seinem damaligen Verein nur gegen einer hohe Abfindung zu einem anderen Verein wechseln durfte und zudem nach europäischem Sportrecht weiteren Restriktionen für den Fall, daß er als Europäer zu einem anderen europäischen Verein wechseln wollte, unterlag. Der EuGH kippte in seiner Entscheidung aus dem aus dem Jahr 1995 diese Beschränkungen.

Aus Kreisen der FIFA wurde nun bekannt, daß ähnliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Bestimmung der Transferordnung der FIFA befürchtet werden. Es geht um Artikel 17 Transferordnung, der die Konsequenzen eines Vertragsbruchs eines Spielers regelt. Hiernach drohen einem Spieler – auch wenn er in einem Langzeitvertrag steht -, der vorzeitig zu einem anderen Verein wechselt, Schadenersatzansprüche des bisherigen Vereins und unter bestimmten Voraussetzungen auch eine mehrmonatige Spielsperre. Dem aufnehmenden Verein wird zudem unterstellt, er habe zum Vertragsbruch angestiftet, solange er nicht das Gegenteil beweist.

Disziplinarmaßnahmen können aber nur ergriffen werden wenn eine Vertragsauflösung außerhalb der Schutzzeit nicht innerhalb von 15 Tagen nach dem letzten Spiel der Spielzeit mitgeteilt wurde. Die Schutzzeit beträgt nach den Begriffsdefinitionen der Transferordnung einen Zeitraum von drei Jahren oder drei ganzen Spielzeiten, sofern der Spieler jünger als 28 Jahre alt ist. Die Zeit verkürzt sich auf zwei Jahre, wenn der Spieler älter ist.

Der Spieler Andy Webster hatte die dritte Spielzeit bei dem schottischen Tema Hearts Of Midlothian im Rahmen eines Vier-Jahres-Kontrakts absolviert, um dann vorzeitig zum Premier-League-Team Wigan Athletic wechseln. Die FIFA gestattete schließlich den Wechsel, weil Webster sich den Ablauf der Schutzzeit zunutze machte.

Art. 17 bietet daher für längerfristig gebundene Spieler vermutlich ein „loophole“ (BBC), vorzeitig ohne Sanktionen zu einem anderen Verein wechseln zu können.

Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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