Enthält ein Formulararbeitsvertrag neben einer drucktechnisch hervorgehobenen Befristung für die Dauer eines Jahres im nachfolgenden Text eine weitere – nicht drucktechnische hervorgehoben – Befristung des Arbeitsvertrages zum Ablauf der sechsmonatigen Probezeit, stellt die Probezeitbefristung eine überraschende Klausel dar und wird nicht Vertragsbestandteil (BAG, Urteil  vom 16.04.2008, Az.: 7 AZR 132/07).

Der von den Parteien geschlossene Arbeitsvertrag enthielt zwei verschiedene Laufzeiten. Nach § 1 des Formulararbeitsvertrags war das Arbeitsverhältnis für die Zeit vom 1.11.2005 bis zum 31.10.2006 befristet, wobei diese Vertragsdauer fett und in vergrößerter Schrift gedruckt war. Im weiteren Vertragstext war ohne besondere drucktechnische Hervorhebung bestimmt, dass die ersten sechs Monate als Probezeit gelten und das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Probezeit ende, ohne dass es einer Kündigung bedürfe.

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Probezeitbefristung als überraschende Klausel nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Aus dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages mit der drucktechnischen Hervorhebung der einjährigen Vertragslaufzeit könne die Arbeitnehmerin entnehmen, dass dieser für die Dauer eines Jahres abgeschlossen werden sollte. Die Arbeitnehmerin habe aufgrund der optischen Vertragsgestaltung nicht damit zu rechnen brauchen, dass der nachfolgende Text ohne drucktechnische Hervorhebung eine weitere Befristung zu einem früheren Beendigungszeitpunkt enthielt.

Fundstelle: PM zum Urteil des BAG vom 16.04.2008, Az.: 7 AZR 132/07

Linda Krickau
Rechtsreferendarin
Kanzlei Felser

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