Kündigt der Arbeitnehmer selbst, nennt man das eine Eigenkündigung. Bei der Arbeitnehmerkündigung können andere Kündigungsfristen als bei der Arbeitgeberkündigung zu beachten sein. So kann der Arbeitsvertrag verlängerte Fristen nur für den Arbeitgeber vorsehen, ähnlich wie die gesetzliche Regelung in § 622 BGB. Dann muss der Arbeitnehmer bei der Eigenkündigung nur die Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende beachten. Sobald im Arbeitsvertrag allerdings die Formulierung auftaucht, „beiderseitige Kündigungsfrist“ oder ähnliches, muss auch der Arbeitnehmer bei der Eigenkündigung die längere Kündigungsfrist gestaffelt nach Betriebszugehörigkeit beachten. Auch wenn ein Tarifvertrag dies so vorsieht und der beide Seiten tarifgebunden sind oder im Arbeitsvertrag eine Bezunahme auf den entsprechenden Tarifvertrag vorgesehen ist. Die richtige Kündigungsfrist ist daher nicht immer einfach zu ermitteln. Die Folgen einer fehlerhaften Berechnung können gerade beim Arbeitnehmer nachteilige Folgen haben: Sieht der Arbeitsvertrag eine Vertragsstrafe vor, kann dies ordentlich Geld kosten oder nimmt man durch eine zu kurze Kündigungsfrist vorzeitig eine Beschäftigung bei der Konkurrenz auf, droht sogar eine einstweilige Verfügung.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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