Unkenntnis schützt vor Strafe nicht, diese Erfahrung musste jetzt ein Arbeitgeber in Rheinland-Pfalz machen.

Nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 26.08.2006 ( Aktenzeichen L 1 KR 366/02 (!), da haben sich die Richter aber echt richtig Zeit genommen) 😉 hilft es dem Arbeitgeber auch nichts, wenn der Arbeitnehmer ihm gegenüber versichert hat, dass er keinen weiteren „Minijobs“ nachgeht. Stellt sich dies als falsch heraus, muss der Arbeitgeber trotzdem nachträglich Beiträge zur Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung zahlen, soweit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Das entschied in einem heute veröffentlichten Beschluss der 1. Senat des Hessischen Landessozialgerichts in Darmstadt.

Vermeiden liesse sich eine Beitragsnachforderung nur dann, wenn der Arbeitgeber regelmäßig beim zuständigen Sozialversicherungsträger beantrage, über die Versicherungspflicht zu entscheiden. Werde sie dann verneint, könne sich der Arbeitgeber bei späteren Nachforderungen darauf berufen.

Das Urteil ist so verwunderlich nicht, denn die interne arbeitsvertragliche Versicherung des Mitarbeiters kann naturgemäss keine Auswirkungen auf die Sozialversicherungspflichtigkeit im Verhältnis zu den Sozialversicherungsträgern haben. Sonst würde sich ja ein unglaublicher Gestaltungsraum bei Minijobs eröffnen …

Möglicherweise besteht aber ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen den Beschäftigten, der mit seiner Angabe ja getäuscht hat. Zwar ist nach § 28 g SGB IV ein sozialversicherungsrechtlicher Rückgriff nur eingeschränkt möglich, es ist aber gerichtlich ungeklärt, ob dadurch auch ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlichen Falschangaben ausgeschlossen ist.
Die Revision hat das Gericht übrigens nicht zugelassen. Hätte sonst ja auch noch länger gedauert bis zu einer rechtkräftigen Entscheidung.
Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 12.09.2006
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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