Auf die Klage einer Topmanagers eines Stuttgarter Autobauers (na? hupt´s …) verurteilte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 12.06.2006 – Aktenzeichen 4 Sa 68/05) das Unternehmen zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 25.000 Euro. Das LAG in Stuttgart verurteilte das Automobilunternehmen ausserdem dazu, den klagenden leitenden Angestellten zukünftig vertragsgemäss zu beschäftigen.
Der Kläger, der ein sechsstelliges Jahresgehalt bezog, war nach Rückkehr von einem USA Projekt im Stammhaus nicht mehr mit einer seiner bisherigen Beschäftigung entsprechenden Tätigkeit betraut worden. Daraufhin erkrankte der Mitarbeiter und musste sich in die Behandlung eines Neurologen begeben. Den Schmerzensgeldanspruch sah das Gericht durch die zweijährige Nichtbeschäftigung als gerechtfertigt an; ausserdem berücksichtigte es die Erkrankung des Klägers.
Allerdings hat das Landesarbeitsgericht den Begriff „Mobbing“ für in Rechtsstreitigkeiten nicht von Bedeutung, da er eine Vielzahl unterschiedlicher Phänomene beinhalte. Bei den Begriff handele es sich um eine Erscheinung der Arbeitswelt und nicht um einen Rechtsbegriff. Es hat den Schmerzensgeldanspruch daher auch auf die Verletzung des Beschäftigungsanspruchs gestützt.
Auffällig ist indes, dass es nur Führungskräften gelingt, Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit Mobbingszenarien auch vor Gericht erfolgreich durchzusetzen. Das kann verschiedene Ursachen haben: Entweder nehmen die Gerichte solche Klagen ernster oder die Betroffenen können sich bessere Anwälte leisten oder den Betroffenen kommt auch hier ihre beruflich bereits unter Beweis gestellte Hartnäckigkeit und Durchsetzungsfähigkeit zugute.
Bsp.: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.08.2001 – 6 Sa 415/01 (hauptamtliches Vorstandsmitglied einer Bank: 15.000 DM)
Dem Autor ist bekannt, dass auch viele Richter glauben, dass Mobbing-Opfer einfach zu empfindlich sind. Das ist zwar ein Vorteil, geht jedoch selbst dann wenn es zuträfe nach richtiger Ansicht nicht zu Lasten der Betroffenen:
“ Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die besondere Schadensanfälligkeit des Verletzten dem Schädiger haftungsrechtlich zuzurechnen. Dieser Grundsatz gilt regelmäßig auch für psychische Schäden, die aus der besonderen seelischen Labilität des Betroffenen erwachsen. Für seelisch bedingte Folgeschäden hat der Schädiger haftungsrechtlich auch dann grundsätzlich einzustehen, wenn sie auf einer psychischen Prädisposition oder sonst wie auf einer neurotischen Fehlverarbeitung beruhen, wobei einer solchen Haftung auch Grenzen gesetzt sind (vgl. BGH vom 30.04.1996 – VI ZR 55/95 – NJW 1996, 2425 ; vom 11.11.1997 – VI ZR 146/96 – VersR 1998, 200 ; s. auch BGH vom 05.02.1985 – VI ZR 198/83 – NJW 1985, 1390 ; zur Kausalität bei sogenannten Mobbingfällen Sächsischen LAG vom 17.02.2005, aaO.; LAG Köln vom 13.01.2005 – 6 Sa 1154/04 – NZA RR 2005, 575; zu den beiden letztgenannten Entscheidungen kritisch Federhoff-Rink, FA 2005, 330 ).“ so das Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 06.03.2006 – Aktenzeichen: 16 Sa 76/05).
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
Unsere Mobbingseiten werden empfohlen vom „Deutschen Ärzteblatt“ (zum Artikel aus Februar 2006), in einem Beitrag der Frankfurter Allgemeinen Zeitung (FAZ) aus Februar 2005, vom AUS-Portal der Universität Köln (zur Internetseite), vom Bayerischen Landesinstitut für Arbeitsschutz und Produktsicherheit (zur Internetseite), von den Industrie- und Handelskammern (zu den Internetseiten), von der Mitarbeitervertretung (DIAG MAV) des Erzbistum Köln (zum Artikel im DIAG MAV Kurier 2002), von Hüske/Wagner im Fachbeitrag: „Mobbing – was tun“ in der Arbeitsrecht im Betrieb 2004 (zum Beitrag), sowie zahlreiche Personalräte und Mobbinginitiativen.