sagte sich eine Mitarbeiterin eines hessischen Handelsunternehmens, das während der Elternzeit der Mitarbeiterin seinen Sitz ins 270 km entfernte Ruhrgebiet verlegt hatte. Als die spätere Klägerin aus der Elternzeit zurückkam, wurde ihr dort ein Job angeboten. Als die Rückkehrerin diesen wegen der Entfernung ablehnte, zahlte die Firma ihr einfach kein Gehalt mehr. Zu Unrecht, wie jetzt das Landesarbeitsgericht in Frankfurt am Main entschied. Denn die Mitarbeiterin hatte ihrerseits ihre Arbeitsleistung am alten Arbeitsort angeboten. Im Arbeitsvertrag war kein Arbeitsort, aber auch keine “Versetzungsklausel” vereinbart worden. Das Hessische Landesarbeitsgericht war – für diesen Fall – der Meinung, eine Entfernung von 270 km sei unzumutbar und überschreite das arbeitsvertragliche Weisungsrecht. Allenfalls über eine Änderungskündigung – die aber nicht Gegenstand des Rechtstreits war – könne eine derartige Versetzung durchgesetzt werden. Auch ein böswilliges Unterlassen anderweitigen Erwerbs nach § 615 BGB könne der Klägerin nicht vorgeworfen werden.

Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht vom 11.06.2007 – Aktenzeichen 11 Sa 296/06, Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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