Das Arbeitsgericht Dortmund hat entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Bäckers im sog. Brötchenfall wegen aus formalen Gründen unwirksam ist (wir berichteten). Der Grund: Die Betriebsratsvorsitzende, die Sekretärin des Geschäftsführers sein soll, hatte die anderen Betriebsratsmitglieder nicht ordnungsgemäß eingeladen. Die fristlose Kündigung des 26-jährigen, der Betriebsratsmitglied ist, bedurfte nach § 103 BetrVG der vorherigen Zustimmung des Betriebsrats. Die Bäckereikette Westermann muss daher den 26-jährigen Bäcker aus dem westfälischen Bergkamen jetzt wieder als Bäcker beschäftigen, auch wenn sie in Berufung vor das Landesarbeitsgericht geht. Nach gewonnener erster Instanz steht Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts regelmäßig ein Weiterbeschäftigungsanspruch zu, so dass der Bäcker während des weiteren Verlaufs des Rechtsstreits erst einmal weiterzubeschäftigen ist.
Ob die namentliche Erwähnung des Bäckers in der Berichterstattung (z.B. im Spiegel) für die weitere berufliche Entwicklung von Vorteil ist, mag man angesichts der zunehmenden Tendenz von Personalern, über Bewerber zunächst einmal Google zu befragen, bezweifeln.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte