Eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft führt beim Bezug von Arbeitslosengeld I nicht zwingend zu einer Sperrzeit. Das BSG (Az.: B 11 a/7a AL 52/06 R) hat damit die Ausnahmen zur Sperrzeitverhängung erweitert. Die Klägerin hatte ihr Arbeitsverhältnis gekündigt, um mit ihrer Tochter zu ihrem Verlobten ziehen zu können. Daraufhin verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit. Diese wurde damit begründet, dass die Klägerin

ihre Arbeit aufgegeben habe. Das BSG ist zwar der Ansicht, dass eine gemeinsame Wohnung Voraussetzung einer eheähnlichen Gemeinschaft ist. Daran fehlte es vorliegend. Das Gericht geht aber weiter davon aus, dass die erstmalige Herstellung einer auf Dauer angelegten Erziehungsgemeinschaft ein wichtiger Grund sein kann, der die Verhängung einer Sperrzeit verbietet. Weitere Voraussetzung sei, dass das Kindeswohl den Umzug gebietet. Dies sei dann der Fall, wenn durch den Umzug eine bessere Wohn- und Lebenssituation erreicht wird.

Dies hatte die Vorinstanz nicht hinreichend aufgeklärt, so dass die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landessozialgericht zurückverwiesen worden ist.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Axel Willmann Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: marktplatz-recht.de/jurion.de

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