Die mit Spannung erwartete Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG ist als Pressemitteilung 18/06 veröffentlicht. Das BAG hatte früher entschieden, dass eine Massenentlassungsanzeige auch noch nach Ausspruch der Kündigungen erstattet werden könne, weil es das „entlässt“ in § 17 KSchG als den Zeitpunkt des Ausscheidens und nicht der Kündigung ansah. Das hatte der EuGH (27.01.2005 RS C-188/03) anders gesehen und das BAG ist dem nun gefolgt. Es hat allerdings die bisher verneinte Frage offengelassen, ob eine fehlende oder verspätete Massenentlassungsanzeige die Kündigung unwirksam macht. Damit besteht für die Arbeitgeber nach wie vor Unklarheit in Sachen Massenentlassungsanzeige.

Die bei den Arbeitsgerichten umstrittene Frage, ob Arbeitgeber Vertrauensschutz im Hinblick auf die Änderung der Rechtslage durch die EuGH-Entscheidung geniessen können, hat das BAG dagegen bejaht.

Zum Hintergrund der Entscheidung aufschlussreich die Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 01.09.2005.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
http://www.kuendigung.de

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.