Das OLG Köln (Az.: 18 U 21/08) hatte sich mit der Wirksamkeit der Kündigung des Geschäftsführers der Bundeskunsthalle (GmbH) in Bonn zu befassen. Der Vertrag war zum 31.12.2007 ordentlich gekündigt worden. Ein Fehlverhalten wurde dem Geschäftsführer nicht vorgeworfen. Dieser berief sich auf den Kündigungsschutz aus § 53 Abs. 3 BAT. Danach sind

Mitarbeiter die fünfzehn Jahre im öffentlichen Dienst stehen und über vierzig Jahre als sind, ordentlich unkündbar. Dies war vorliegend der Fall. Die Bundeskunsthalle muss dem ehemaligen Intendanten daher auch rückständiges Gehalt nachzahlen.

Aus der Pressemitteilung:

Der für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten zuständige 18. Zivilsenat hat in seiner heutigen Entscheidung festgestellt, dass der Kunsthalle kein Recht zur ordentlichen Kündigung zustand. Im Gegensatz zur ersten Instanz hält der Senat die Regelungen des BAT für anwendbar, wonach ein Kündigungsrecht gegenüber Dr. Jacob aufgrund dessen Alters und „Betriebszugehörigkeit“ hier ausgeschlossen sei. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Anstellungsvertrages sei die Geltung des BAT ergänzend vereinbart worden. Eine abweichende Regelung der Kündbarkeit durch die Vertragsparteien konnte der Senat nicht feststellen. Dies gehe angesichts des eindeutigen Vertragstextes nicht zur Lasten des früheren Intendanten, sondern zu Lasten der Kunsthalle. Ein jederzeitiges Kündigungsrecht lässt sich nach Auffassung des Senats auch nicht daraus herleiten. dass im Jahre 1995 ein Passus im Gesellschaftsvertrag gestrichen wurde, wonach der Geschäftsführer nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen werden konnte. Der Senat unterscheidet insoweit juristisch zwischen der Abberufung des Geschäftsführers, die gesellschaftsrechtlichen Regeln folgt und nach dem Gesetz jederzeit möglich ist, sowie der Beendigung des Anstellungsvertrages mit dem Geschäftsführer. Es sei zwar sinnvoll, dass die Stellung des Geschäftsführers der Anstellung folge, also mit dem Ende der Anstellung auch die Bestellung zum Geschäftsführer beendet werde. Umgekehrt gelte dies aber nicht in gleicher Weise, da es durchaus Fälle gäbe, in denen die Beendigung der Geschäftsführerposition nicht automatisch zur Beendigung des Anstellungsvertrages führe. Dies gelte vor allem für Personen, denen der erworbene soziale Status auch für die Zeit nach ihrer Geschäftsführertätigkeit erhalten bleiben solle. Diese Überlegung komme gerade nach der Zeugenaussage des früheren Bundesbauministers Dr. Schneider vor dem Landgericht auch für Dr. Jacob in Betracht. Danach sollte der frühere Intendant letztlich so gestellt sein wie der Leiter des Hauses der Geschichte, der zwar als Direktor abberufen werden konnte, aufgrund seiner Stellung als Beamter aber nur unter Wahrung des sozialen Besitzstandes. Dem Senat erschien es naheliegend, dass auch Dr. Jacob eine vergleichbare, beamtenähnliche Stellung verschafft werden sollte. Vor diesem Hintergrund ergab sich konsequenterweise ein Anspruch des Dr. Jacob auf Weiterbeschäftigung „in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion“, nicht jedoch ein Anspruch auf weitere Beschäftigung als Geschäftsführer und Intendant. Dementsprechend hat der Senat die Kunsthalle zur Zahlung rückständiger Gehaltsbeträge sowie zur künftigen monatlichen Zahlung des Grundgehalts verurteilt, einen Anspruch auf weitergehende Zahlung von Intendantenzuschlägen aber verneint.

Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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