Auch eine Kopie eines Kündigungsschreibens soll wirksam sein, das scheinen Meldungen über ein Urteil des Arbeitsgericht Hamburg (ArbG Hamburg, Urteil vom 10.06.2008 – Aktenzeichen 21 Ca 563/07) nahezulegen. Richtig daran ist, dass ein Doppel der Originalkündigung, wenn es ebenfalls selbständig = eigenhändig unterschrieben ist, genauso wirksam ist wie die Erstausfertigung der Kündigung. Allerdings verstößt die Kopie einer bereits unterzeichneten Kündigung gegen das Schriftformerfordernis des § 623 BGB, wenn sie anschliessend – ohne erneute Originalunterschrift – übergeben wird. Im vom Arbeitsgericht Hamburg entschiedenen Fall stand auf einer weiteren Ausfertigung der Kündigung oben „Kopie“ auf dem Schreiben, es war aber original – d.h. eigenhändig – vom zuständigen Prokuristen unterschrieben worden wie das Original auch. Dann ist auch die Schriftform des § 623 BGB gewahrt und die Kündigung jedenfalls nicht aus diesem Grunde unwirksam.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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