Da kann man wieder einmal sehen, dass es von Vorteil ist, dass es Gewerkschaften gibt. Während nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht ein Arbeitnehmer in Kurzarbeit, der die Kündigung erhält, nach der gesetzlichen Rechtslage weiterhin mit weniger Entgelt auskommen muss, also nur noch Arbeitsentgelt in Höhe des Kurarbeitergeldes beanspruchen kann (wir berichteten), sehen Tarifverträge deutlich bessere Regelungen für die vom Tarifvertrag erfassten Arbeitnehmer vor. Zum Schutz der Beschäftigten, die während der Kurzarbeitsphase gekündigt werden, sehen die meisten Tarifverträge sogar rückwirkende (!) Ansprüche auf das volle Tarifentgelt vor. In manchen Tarifbereichen ist sogar geregelt, dass von Kurzarbeit betroffene Beschäftigte eine kurze Kündigungsfrist erhalten, damit sie gegebenenfalls schneller den Betrieb verlassen und eine neue Stelle antreten können.

Mehr über Ihre Rechte als Arbeitnehmer in Kurzarbeit

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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