entschied das Bundesarbeitsgericht heute (BAG, Urteil vom 31.05.2007 – Aktenzeichen 2 AZR 306/06, Pressemitteilung) in einem Kündigungsschutzverfahren einer Mitarbeiterin eines kirchlichen Krankenhauses. Die Mitarbeiterin war ursprünglich auf der Intensivstation des Krankenhauses mit Reinigungs- und Servicearbeiten beschäftigt. Nach einem Herzinfarkt arbeitete sie seit mehreren Jahren in der Wäscherei des Krankenhauses. Das Krankenhaus beschloss Anfang 2004, die Wäsche von einem externen Unternehmen machen zu lassen und die Wäscherei zu schließen. Unbarmherzig hatte die kirchliche Einrichtung der sozial schutzbedürftigeren, aber vergleichsweise häufiger erkrankten Mitarbeiterin betriebsbedingt – nicht krankheitsbedingt (s. dazu unseren Foliensatz auf kuendigung.de) – gekündigt, und sich dabei auf die Ausnahmeregelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG berufen.

Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt.

Zur Begründung eines solchen Interesses kann sich der Arbeitgeber nach Ansicht des BAG allerdings nicht darauf berufen, der gekündigte Arbeitnehmer sei besonders krankheitsanfällig.

Auch in kirchlichen Einrichtungen ist daher grundsätzlich eine Sozialauswahl vorzunehmen. Leistungsstärkere Mitarbeiter dürfen nicht deswegen bevorzugt werden, weil sie weniger oft krank sind.

Quelle: Pressemitteilung BAG, Urteil vom 31.05.2007 – Aktenzeichen 2 AZR 306/06

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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