Ein Arbeitnehmer war nach der Mittagspause nicht an seinen Arbeitsplatz zurückgekehrt; und am nächsten Tag war er ohne Angabe von Gründen ebenfalls der Arbeit ferngeblieben. Der Arbeitgeber teilte dem Arbeitnehmer mit, dass er dessen fristlose Kündigung annehme und sie bestätige. Der Mann klagte

mit der Begründung, er habe doch gar nicht gekündigt und bekam vor dem LAG Rheinland – Pfalz (Az.: 9 Sa 411/07) Recht. Denn so das Gericht, es fehle an der Schriftform des § 623 BGB. Die gelte selbstverständlich auch für Kündigungen des Arbeitnehmers. Und der Arbeitgeber könne daher nichts bestätigen, was es nicht gibt bzw. was nicht eingetreten sei.

Pech für den Arbeitgeber. Hätte der Arbeitgeber besser selbst gekündigt und ggf. vorher abgemahnt.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: nzwonline

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