Das LAG Düsseldorf hat den EUGH um eine Vorabentscheidung ersucht. Es geht um die Regelung der Kündigungsfristen in § 622 BGB. Dort ist vorgeschrieben, dass sich die Kündigungsfristen für den Arbeitgeber nach Jahren der Beschäftigung jeweils verlängern. Allerdings zählen Beschäftigungszeiten, die vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, bei der Berechnung nicht mit. Für eine 39 – jährige und langjährig beschäftigte Arbeitnehmerin stellt sich daher die Frage, ob das Arbeitsverhältnis zum 30.04.2007 oder bereits zum 31.01.2007 endete.

Seit Geltung der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie ist es umstritten, ob diese Regelung gegen das europarechtliche Altersdiskriminierungsverbot verstößt. Umstritten ist auch, ob Gerichte die Vorschrift anzuwenden haben.

Um eine EU-weite Klärung der Frage herbeizuführen hat das LAG Düsseldorf die Frage nun dem EUGH vorgelegt.

Folgende Fragen sind dem EUGH gestellt worden:

1.
a)
Verstößt eine nationale Gesetzesregelung, nach der sich die vom Arbeitgeber ein-zuhaltenden Kündigungsfristen mit zunehmender Dauer der Bechäftigung stufenweise verlängern, jedoch hierbei vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegende Beschäftigungszeiten des Arbeitnehmers unberücksichtigt bleiben, gegen das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Altersdiskriminierung, namentlich gegen Primärrecht der EG oder gegen die Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 ?

b)
Kann ein Rechtfertigungsgrund dafür, dass der Arbeitgeber bei der Kündigung von jüngeren Arbeitnehmern nur eine Grundkündigungsfrist einzuhalten hat, darin gesehen werden, dass dem Arbeitgeber ein – durch längere Kündigungsfristen beeinträchtigtes – betriebliches Interesse an personalwirtschaftlicher Flexibilität zugestanden wird und jüngeren Arbeitnehmern nicht der (durch längere Kündigungsfristen den älteren Arbeitnehmern vermittelte) Bestands- und Dispositionsschutz zugestanden wird, z.B. weil ihnen im Hin-blick auf ihr Alter und/oder geringere soziale, familiäre und private Verpflichtungen eine höhere berufliche und persönliche Flexibilität und Mobilität zugemutet wird ?

2.
Wenn die Frage zu 1 a bejaht und die Frage zu 1 b verneint wird:

Hat das Gericht eines Mitgliedsstaats in einem Rechtsstreit unter Privaten die dem Gemeinschaftsrecht entgegen stehende nationale Gesetzesregelung unangewendet zu lassen oder ist dem Vertrauen, das die Normunterworfen in die Anwendung geltender innerstaatlicher Gesetze setzen, dahingehend Rechnung zu tragen, dass die Unanwendbarkeitsfolge erst nach Vorliegen einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshof über die inkriminierte oder eine im wesentlichen ähnliche Regelung eintritt ?

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 21.11.2007 – 12 Sa 1311/07 –

Die Entscheidung des EUGH darf mit Spannung erwartet werden.

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Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Quelle: Presseerklärung

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