Schutz vor Kündigung hat man als Arbeitnehmer bereits ab Ankündigung, seine Rechte nach dem Pflegezeitgesetz in Anspruch nehmen zu wollen. Das betrifft sowohl die kurzzeitige Arbeitsverhinderung nach § 2 Pflegezeitgesetz als auch die Pflegezeit nach § 3 Pflegezeitgesetz. Und den Kündigungsschutz geniessen auch die freien Mitarbeiter, jedenfalls dann, wenn sie – wie häufig – arbeitnehmerähnliche Personen sind.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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