Die Post, also DHL, kanns nicht lassen. Wer nicht heben kann, fliegt. Machbar wird das durch die sogenannte „Postdienstunfähigkeit“, die willfährige Postbetriebsärzte auch gerne im Auftrag der Post attestieren. In einem Fall eines angeblich postdienstunfähigen Mandanten wurde nach einem Gerichtsurteil, dass die Post zur Weiterbeschäftigung verurteilte, flugs vom selben Postarzt die Wiederherstellung der Postdienstfähigkeit attestiert. Eine arbeitsrechtliche Spontanheilung sozusagen. Bei gleichem Gesundheitszustand wohlgemerkt …

Bereits 2006 hatte das Landesarbeitsgericht Köln (LAG Köln, Urteil vom 13.11.2006 Aktenzeichen 14 Sa 750/06) der Post ins Stammbuch geschrieben, dass auch die tarifliche Ausnahmevorschrift des § 34 Abs. 4 MTV DPAG nicht in der Weise ausgelegt werden kann, dass sie zu einer Einschränkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes führen würde. Vielmehr komme nach § 1 Abs. 2 KSchG eine Kündigung wegen dauerhafter Leistungsunmöglichkeit nur in Betracht, wenn feststeht, dass ein Arbeitnehmer aufgrund seiner Krankheit dauerhaft nicht in der Lage sein wird, die Arbeitsleistung zu erbringen (vgl. BAG, Urteil vom 29.04.1999 – 2 AZR 431/98, NZA 1999, 978 ff.).

Trotdem versucht die Post nach wie vor arbeitswillige und arbeitsfähige, d.h. lediglich leistungseingeschränkte Mitarbeiter mithilfe der Postbetriebsärzte und der Postdienstunfähigkeit loszuwerden. Notfalls in die VAP Rente.

Vor dem Arbeitsgericht Dortmund ist die DPAG erneut gescheitert, berichtet DER WESTEN. Auch dem Arbeitsgericht in Dortmund will nicht einleuchten, warum jemand, der immerhin noch 10 kg heben kann, nicht mehr beschäftigt werden könne. In der Tat sprechen dagegen schon die Leiharbeitnehmer, die die Post immer noch einsetzt.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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