Der EuGH (EuGH, Urteil vom 21.01.2009 – Aktenzeichen RS C-350/06 und C-520/06) hat es jetzt deutlich gesagt: Auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub (24 Tage im Jahr bei einer Sechstagewoche, also vier Wochen). Urteile nationaler Gerichte, nationale Gesetze und Tarifverträge, die diesem Anspruch entgegenstehen, sind europarechtswidrig. Können kranke Arbeitnehmer vor dem Ausscheiden durch Kündigung oder Eintritt in die Rente den Resturlaub wegen Arbeitsunfähigkeit nicht mehr nehmen, haben sie Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung. Der Resturlaub muß also in Geld abgefunden werden. Zu verdanken haben Arbeitnehmer das Urteil dem vorlegenden Landesarbeitsgericht in Düseldorf (wir berichteten). Tarifliche Ausschlussfristen können dem Anspruch nicht entgegengehalten werden, denn sie gelten nicht für gesetzliche Urlaubsansprüche, so das Bundesarbeitsgericht. Der Anspruch kann also nur verjähren, so dass die dreijährige Verjährungsfrist beachtet werden muß. Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2005 sind also Ende 2008 verjährt. Langzeiterkrankte, die nach mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit wegen Erwerbsunfähigkeit ausscheiden, können aufgrund des EuGH-Urteils u.U. eine Urlaubsabgeltung für bis zu 16 Wochen beanspruchen.

Urteil des EuGH vom 21.01.2009 im Volltext

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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