RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Michael W. Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert. Insbesondere liegt eines seiner Arbeitsschwerpunkte im Bereich der sog. “Scheinselbständigkeit”. Hier berät er bundesweit als einer der wenigen spezialisierten Rechtsanwälte die Ratsuchenden zu den vielfältigen Fragen rund um die Thematik "Scheinselbständigkeit".
Der FC Union Berlin kommt offensichtlich nicht zur Ruhe. Das ArbG Berlin hat in seiner weiteren Entscheidung vom 26.09.2006 – 36 Ga 16919/06 – den Fußballverein wiederum dazu verpflichtet, einen in die Verbandsligamannschaft „versetzten“ Spieler bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren im Rahmen des Trainingsbetriebes der Regionalligamannschaft einzusetzen.
Weiterlesen >
Problembereiche und Seminar- Angebot Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und der Überleitungstarifvertrag (TVÜ- Länder) werden am 1. November 2006 in Kraft treten. Zu diesem Stichtag sind die bisherigen Vergütungs- und Lohngruppen in die neuen Entgeltgruppen überzuleiten, die Einstufungen der Beschäftigten vorzunehmen und hierzu die Vergleichsentgelte und Besitzstandszulagen zu berechnen. Die Personalvertretungen …
Weiterlesen >
Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 22.08.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 1 BvR 1168/04) die Rechte der Tochter von Marlene Dietrich gestärkt. Es hatte einen Streit über die Verwendung eines Bildes von Marlene Dietrich zu Werbezwecken zu entscheiden.
Weiterlesen >
Das Bundesverwaltungsgericht setzt sich in dieser Entscheidung mit der neueren eigenen und der Rechtsprechung des BGH zur Frage der Schuldfähigkeit bei Dienstvergehen unter Alkoholeinfluß auseinander. Das BVerwG hatte sich in jüngerer Rechtsprechung dem BGH angeschlossen und bei selbstverschuldeter Trunkenheit keinen schuldmindernden Umstand erkannt. Dem Urteil vom 16. 5. 2006 – 2 WD 3. 05 – …
Weiterlesen >
Der 2.Senat des Oberlandesgericht Hamm hat mit Beschluss vom 12.07.2006 (gerichtliches Aktenzeichen: 2 Ss OWi 402/06) entschieden, dass eine verbotene Benutzung des Mobiltelefons bereits dann vorliege, wenn der Fahrer während der Fahrt das Mobiltelefon in die Hand nimmt, um eine gespeicherte Nummer von dem Display abzulesen.
Weiterlesen >