RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Zur Freistellung und Kostenerstattung für Schulungsveranstaltungen und Bildungsveranstaltungen für Personalräte nach § 46 Absatz 6 BPersVG hat das Bundesinnenministerium in einem Rundschreiben vom 28.04.2008 – Aktenzeichen D I 3 – 212 154-1/1 seine Hinweise überarbeitet. Die Hinweise sind lediglich
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Zunächst rief er an. Da unsere geschulten Mitarbeiterinnen Anrufe von Mitmenschen, die gerne kostenlos einkaufen, gerne beim Anwalt und während der Arbeitszeit vom dienstlichen Telefon und Mailaccount, schnell identifizieren und – um den Anwälten zeitraubende Telefonate zu ersparen – auf den E-Mailweg verweisen, erhielt ich postwendend folgendes Mail:
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Strafbare verbotene Eigenmacht und Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den Personalchef der Dresdner Bank? Es sieht ganz danach aus. Der Betriebsrat der Dresdner Bank Ruhr und Westfalen kann die 1.300 Belegschaftsmitglieder in 60 verschiedenen Standorten im Ruhrgebiet, Münsterland und Südwestfalen nicht mehr über einen E-Mail-Verteiler informieren, berichtet Verdi in einer Presseinformation von heute. Der Leiter der …
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In lockerer Folge berichten wir hier über getrübte Urlaubsfreunden aufgrund eines Unfalls im Urlaub. Besonders ärgerlich ist es, wenn einem so etwas in der schönsten Jahreszeit passiert. Und wenn der Unfall auch noch im Ausland passiert, ist das alles möglicherweise noch ärgerlicher: Denn die Regulierung richtet sich immer nach dem Recht des Unfallortes. Die Regulierung …
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oder „Die gefährliche Güteverhandlung“. Die Güteverhandlung kann folgenreich sein, selbst wenn man es nicht sofort merkt. Das musste ein Mitarbeiter eines Schlachthofs beim Bundesarbeitsgericht erfahren, dessen Betrieb von einem anderen Unternehmen übernommen worden war. In der Güteverhandlung erklärte der Kläger auf Befragen des Arbeitsgerichts zu Protokoll, er „habe dem Betriebsübergang nicht widersprochen“,
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