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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

Tücken beim befristeten Arbeitsvertrag

Befristen kann man viermal, maximal zwei Jahre, ohne Grund. So lässt sich der Rechtsirrtum zusammenfassen, dem viele Arbeitgeber beim Thema Befristung unterliegen. Ganz so einfach geht es doch nicht. Das Bundesarbeitsgericht stellte heute klar

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Veröffentlicht am: 20. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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Mindestlohn für Auszubildende

Das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 19.02.2008 – 9 AZR 1091/06) hat gestern Lohnwucher im Bereich der Ausbildungsvergütung auf die Klage einer Gesundheits- und Krankenpflegerin eine Absage erteilt. Der Träger der Ausbildung habe Schülern nach § 12 Abs. 1 des Krankenpflegegesetzes eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung zu gewähren. Eine Ausbildungsvergütung dürfe

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Veröffentlicht am: 20. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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Anwalt in Brühl auf Google Maps

Es lohnt sich für Anwälte, die Kanzlei auch in Google Maps einzutragen. Wir liegen mit unserer Kanzleihomepage und den Einträgen in Google Maps jedenfalls deutlich sichtbar vor den üblichen Branchenbüchern, Anwaltssuchservicen und ähnlichen Zuspammern jeglicher Suchwortkombinationen mit Ortsbezeichnung. Konsequenz:

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Veröffentlicht am: 20. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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Yahoo wehrt sich mit Change of control Klauseln

Um die Übernahme durch Microsoft zu erschweren, hat Yahoo seinen Mitarbeitern kollektiv zugesagt, im Falle einer Entlassung nach einer Übernahme eine Abfindung zu

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Veröffentlicht am: 20. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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Es kommt noch immer auf das Prädikatsexamen an

Hat der Bewerber auf eine Richterstelle in Rheinland – Pfalz keins, kann er sich bei vorliegender Schwerbehinderung nicht auf das AGG berufen. Dies hatte eine schwerbehinderte Bewerberin getan, weil sie nicht zum Bewerbungsgespräch geladen worden war. Und sie klagte auf eine Entschädigung.

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Veröffentlicht am: 20. Februar, 2008 von RA Michael W. Felser
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