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RA Michael W. Felser
RA Michael W. Felser Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.

LG Köln: Auf spickmich.de dürfen weiter Lehrer benotet werden

Auch Lehrer müssen sich von Schülern öffentlich benoten lassen. Das Landgericht Köln (Az.: 28 0 263/07) hat heute eine einstweilige Verfügung wieder aufgehoben ( juracity berichtete bereits), durch welche den Betreibern der Internetseite www.spickmich.de verboten worden war, dort Daten über eine Lehrerin aus Moers zu veröffentlichen. Dies berichtet das Internetjournal MIR unter Berufung auf eine …

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Veröffentlicht am: 11. Juli, 2007 von RA Michael W. Felser
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Aus für die Anwaltsversorgung? Selbständige in die Rentenversicherung

meldet die Süddeutsche Zeitung. Betrifft die Selbständigen allgemein, von denen ja die arbeitnehmerähnlichen Selbständigen eh der gesetzlichen

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Veröffentlicht am: 11. Juli, 2007 von RA Michael W. Felser
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Mobbingklage erfolgreich: 10.000 Euro Schadensersatz

erhielt ein Kläger vor dem Arbeitsgericht Stuttgart von seinem Arbeitgeber, der Firma Versatel, weil er akribisch alle Vorfälle in einem Mobbingprotokoll aufgezeichnet hatte. Deswegen gelang ihm, was vielen anderen versagt bleibt: Er gewann

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Veröffentlicht am: 11. Juli, 2007 von RA Michael W. Felser
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Revisionsklausel bringt Bahn in die Zwickmühle

denn ähnlich wie Ver.di gegenüber dem Bund beim TVÖD mit der allerdings noch weitergehenderen Meistbegünstigungsklausel haben sich die Bahnergewerkschaft transnet und die GDBA bei der Tarifeinigung mit der Deutschen Bahn von Anfang dieser Woche durch eine Revisionsklausel

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Veröffentlicht am: 11. Juli, 2007 von RA Michael W. Felser
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Beamtenrecht NRW: Was länge währt, wird hoffentlich gut – Zuschlag bei Teildienstfähigkeit in Sicht!

Das Beamtenrecht kennt seit dem Versorgungsreformgesetzes vom 29. Juni 1998 das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit, vgl. § 26 a BRRG, § 42 a BBG. Anders als früher kann die verbliebene Arbeitskraft eines in seiner Dienstfähigkeit beschränkten Beamten nunmehr weiter genutzt werden, wenn der Beamte noch mindestens während der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit Dienst leisten kann. …

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Veröffentlicht am: 11. Juli, 2007 von RA Michael W. Felser
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