RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Gute Nachricht für alle Karnevalsjecken, die ab morgen loslegen und den Straßenkarneval feiern wollen. Die sog. „Karnevalsmuffel“, die nichts von Karneval halten und sich durch die Umzüge gestört fühlen, müssen die auftretenden Lärmbelästigungen hinnehmen und diese akzeptieren.
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Galt früher die erfolgreiche Erhebung einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein zurückweisendes Urteil oder einen abweisenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts als ausserordentliche Gunstbezeugung der Glücksgöttin Fortuna, mit der auf jeder Tagung geprahlt werden konnte (Erfolgsquote 2004: 3,7 %), scheint das Anhörungsrügengesetz Wirkung zu zeigen: Die Erfolgsquote stiegt 2005 auf 7,4 % und 2006 weiter auf 9 %, so …
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Das BVerfG (Aktenzeichen 1 BvR 421/05) hat am 13.2.2007 entschieden, dass heimliche Vaterschaftstest vor Gericht in einem Vaterschaftsanfechtungsverfahren nicht verwendet werden dürfen, da dies dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung widerspricht. Der Gesetzgeber ist durch die Entscheidung des BVerfG nunmehr verpflichtet, bis zum 31.3.2008 neue Regelungen zu schaffen für eine angemessene Verfahrensweise in Vaterschaftssachen, um das …
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so das Bundesarbeitsgericht (BAG, Beschluss vom 13.02.2007 – 1 ABR 18/06). Der Betriebsrat eines Spielcasinos hatte den Spruch einer Einigungsstelle angefochten, weil diese zwar die Einführung von einheitlicher Personalkleidung (dunkle Anzüge für die Herren bzw. dunkle Kostüme für die Damen) beschlossen hatte, aber zur Frage geschwiegen hat, wer die Kosten für die schicken Klamotten 5 …
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so das Bundesarbeitsgericht in einer heute verkündeten Entscheidung. Zwar verliere der Arbeitnehmer bei der Teilnahme an einem rechtmäßigen Streik seinen Anspruch auf Lohn und Gehalt für die Streikdauer, weil das Arbeitsverhältnis ruht. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass der Arbeitgeber auch Sonderleistungen
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