RA Michael W. Felser
Rechtsanwalt Felser hat sich auf besondere Gebiete des Arbeitsrechts spezialisiert, insbesondere das Kündigungsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Öffentliches Dienstrecht und die sog. “Scheinselbständigkeit”. Im Betriebsrentenrecht hat er sich u.a. durch ein Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts einen Namen gemacht.
Etwa 24 Millionen Kunden von Lebensversicherungen hätten kürzlich möglicherweise Grund zum Jubeln gehabt. Denn der BGH (Az. IV ZR 147/09) hatte über die Grundsatzfrage zu entscheiden, ob nach kurzer Zeit gekündigte Verträge die Abfertigung mit „nichts“ oder geringen Rückkaufswerten erlauben. Betroffen waren Verträge aus der Zeit von Mitte 2001 bis 2007.
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Heute hatten wir wieder ein Mandat bezüglich „Betriebsratswahl 2010“. Unser Mandant hatte eine zweite Liste eingereicht, so dass keine Personenwahl, sondern Listenwahl durchgeführt werden mußte. Das ärgerte die erste Liste, es wurde erheblicher Druck in zahlreichen Telefonaten und Gesprächen ausgeübt. Unser Mandant, der mit zwei weiteren Kollegen kandidiert hatte, wurde schlussendlich gezwungen, die Vorschlagsliste zurückzunehmen …
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Die Steuer-CD hat jetzt auch das öffentliche Dienstrecht bzw. Beamtenrecht erreicht: Ein erster Beratungsfall eines Ruhestandsbeamten kann für diesen vermutlich noch glimpflich ausgehen, die Pension scheint gerettet. Bei Steuerhinterziehung von Beamten – auch im Ruhestand – verstehen die Disziplinargerichte allerdings grundsätzlich kein Pardon:
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In den letzten Jahren haben prekäre Beschäftigungsverhältnisse von jungen Menschen enorm zugenommen. Der Eintritt in das Berufsleben wird immer schwieriger. Um der Arbeitslosigkeit zu entgehen, sehen sich immer mehr junge Menschen genötigt, prekäre Beschäftigungsverhältnisse einzugehen. Der Begriff „Generation Praktikum“ hat sich etabliert. Es gibt aber eine Gruppe von Beschäftigten, die bislang nicht derart politisch diskutiert …
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Nach der Wählerliste droht dem Wahlvorstand mit dem Wahlausschreiben die nächste Fehlerquelle bei der Betriebsratswahl. Ein häufiger Wahlmangel, der zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl führt, ist die ungenügende Bekanntmachung der Wählerliste. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WO erlässt der Wahlvorstand spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein Wahlausschreiben. Mit Erlass des …
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