Etwa 24 Millionen Kunden von Lebensversicherungen hätten kürzlich möglicherweise Grund zum Jubeln gehabt. Denn der BGH (Az. IV ZR 147/09) hatte über die Grundsatzfrage zu entscheiden, ob nach kurzer Zeit gekündigte Verträge die Abfertigung mit „nichts“ oder geringen Rückkaufswerten erlauben. Betroffen waren Verträge  aus der Zeit von Mitte 2001 bis 2007.

Es ist gängige Praxis von Lebensversicherern bei Kündigung  nach kurzer Vertragslaufzeit nur einen geringen oder gar keinen Teil der gezahlten Beiträge auszuzahlen. Dies wollte ein Versicherter nicht hinnehmen und verklagte seine Versicherung. In erster Instanz obsiegte die Versicherung. Der BGH wurde angerufen. Er deutete jedoch an, dass geringe oder gar keine Rückkaufswerte möglicherweise verfassungswidrig sein könnten. Ein derartiges Grundsatzurteil hätte eine Lawine von Klagen Versicherter ausgelösen können. Dies auch vor dem Hintergrund, dass viele Verträge vorzeitig beendet werden. Zumeist ist es finanzielle Not, die die Versicherten zu einer Kündigung trotz erheblicher Verluste treibt. Nachvollziehbar, dass die Assekuranzbranche nicht zwingend ein gesteigertes Interesse an einer Grundsatzentscheidung dieser Frage hatte.

Und was passierte dann ?

Die Versicherung bot dem Kläger einen Vergleich an; dieser nahm den Vorschlag an. Der Rechtsstreit ist nun erledigt. Eine Entscheidung kann daher nicht mehr getroffen werden.

Schade. Denn bis diese Frage nochmal dem BGH zu Klärung vorliegt, kann einige Zeit vergehen.

Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

Axel Willmann
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

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