Das VG Düsseldorf hat mit seiner weiteren Entscheidung vom 14.08.2007 – 2 K 1752/07 – erneut die Klage einer Lehrerin muslimischen Glaubens gegen die dienstliche Weisung, während des Unterrichts kein Kopftuch zu tragen, abgelehnt. Nachdem die Frage für das herkömmliche Kopftuch und die Baskenmütze bereits geklärt worden war, ging es diesmal um ein Kopttuch, daß in der sog. „Grace-Kelly-Variante“ getragen wurde.

Die Begründung des Urteils weist im wesentlichen die gleichen Erwägungen wie schon das Urteil im Verfahren – 2 K 6225/06 – (blog.juracity.de berichtete) auf. Das Tragen eines Kopftuchs aus Glaubensgründen verstoße gegen § 57 Abs. 4 Satz 1 Schulgesetz NRW. Diese Regelung verpflichte auch bereits beamtete Lehrkräfte zu religiösen Neutraliträt. In diesem Zusammenhang spiele es auch keine Rolle, daß die Klägerin das Koptuch in der sogenannten „Grace-Kelly-Variante“ trage. Ausschlaggebend für den Verstoß gegen das Neutralitätsgebot sei, daß das Kopftuch in geschlossenen Räumen permanent getragen werden und somit als Zeichen des reiligiösen Bekenntnisses identifizierbar sei.

Ähnlich hatte auch das ArbG Düsseldorf in seinem Urteil vom 29.06.2007 – 12 Ca 175/05 – argumentiert, in dem es um das Tragen einer Baskenmütze ging.

Fundstelle: Pressemitteilung vom 14.08.2007

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Christian von Hopffgarten
Rechtsanwalt & Fachanwalt
für Arbeitsrecht
Rechtsanwälte Felser

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