Das Bundesverwaltungsgericht mit mehreren Urteilen vom 19.02.2009 die Altersgrenze für Beamte in NRW wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Regelungen in derr Laufbahnverordnung (LVO) gekippt. Der Volltext der Urteile liegt jetzt vor. In dem meist zitierten Verfahren mit dem Aktenzeichen 2 C 18.07 hat das Bundesverwaltungsgericht zu den Folgen seiner Entscheidung Stellung bezogen:„Der Kläger kann deshalb verlangen, dass über seinen Antrag auf Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe ohne Berücksichtigung der laufbahnrechtlichen Altersgrenze entschieden wird. Da mit Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (einschließlich der gesundheitlichen Eignung) weitere Voraussetzungen durch den Beklagten zu beurteilen sind, kommt nur eine Verpflichtung zur Neubescheidung unter Beachtung der vorstehenden Rechtsauffassung des Gerichts in Betracht.“
Mal sehen, wie sich das Land aus der Affaire ziehen wird. Dem Vernehmen wird unter Hochdruck an einer Lösung gearbeitet. Das Land will auf keinen Fall wegen der Altersgrenze abgelehnte Bewerber neu einstellen.
Gewerkschaften und Verbände fordern jetzt ältere Bewerberinnen und Bewerber auf, sich für die Verbeamtung zu bewerben. Entsprechende Musterschreiben sind im Internet zu finden.
Die amtlichen Leitsätze der Entscheidung lauten:
1. Altersgrenzen für die Einstellung in eine Beamtenlaufbahn bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Altersgrenzen für die Einstellung und Übernahme in eine Beamtenlaufbahn werden nicht durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ausgeschlossen.
2. Der von dem Gesetzgeber zu einer Regelung von Altersgrenzen ermächtigte Verordnungsgeber muss diese Regelung einschließlich der Ausnahmetatbestände selbst treffen; er darf die Ausnahmen nicht der Verwaltungspraxis überlassen.
BVerwG vom 19. Februar 2009 Az.: BVerwG 2 C 18.07
Das Urteil im Volltext: juracity_bverwg_urteil_altersgrenze_35_beamte_nrw.pdf