Das EuGH Urteil zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Arbeitsunfähigkeit (Juracity berichtete) wird auch für Beamte und DO-Angestellte positive Folgen haben. Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 20.01.2009 entschieden, dass der Mindesturlaub nicht ohne weiteres verfallen könne und – wenn er bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit  nicht genommen werden kann – im Wege der Urlaubsabgeltung ausgeglichen werden müsse.  Zwar hat das VG Ansbach – noch in Unkenntnis der Entscheidung des EuGH – einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung für Beamte mangels Rechtsgrundlage abgelehnt. EU-Richtlinien wie die dem EuGH-Urteil zugrundeliegende Urlaubsrichtlinie/Arbeitszeitrichtlinie gelten nämlich auch bei fehlender oder mangelhafter Umsetzung durch den jeweiligen Mitgliedsstaat für dessen Verwaltungen und Einrichtungen unmittelbar (man erinnere dazu die Diskussionen zum Bereitschaftsdienst – bald Bereitschaftszeit). Für Beamte gelten daher die Regelungen der Urlaubsrichtlinie unmittelbar in der Form der Auslegung durch den EuGH. Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 sieht eine Abgeltungsregelung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor. Beamte sind nach h.M. auch Arbeitnehmer im Sinne der Richtlinie. Interessant ist die Frage, wann die Verjährung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung beginnt. Mit dem Ende des Urlaubszeitraums bzw. Übertragungszeitraums oder dem Zeitpunkt der Umwandlung des Urlaubsanspruchs in einen Urlaubsabgeltungsanspruchs. Es spricht viel für den letztgenannten Zeitpunkt so dass viele langjährig erkrankte und inzwischen aus dem Dienst entlassene Beamte nicht Ansprüche geltend machen könnten.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

EuGH, Urteil vom 20.01.2009 – RS 350/06 und 520/06, Volltext

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