Das Bundesarbeitsgericht hat in der Ausgliederung der Reinigungsarbeiten eines kommunalen Krankenhauses in eine Service GmbH auch ohne Übernahme der Reinigungsmittel und des Reinigungsdienstes selbst keine Funktionsnachfolge, sondern einen Betriebsübergang nach § 613 a BGB, genauer, einen Betriebsteilübergang gesehen. Die  Beschäftigten im Reinigungsdienst des Krankenhauses hatten nach Abschluß von Aufhebungsverträgen neue Arbeitsverträge mit der Service- GmbH unterschrieben, ohne dass sich ihre Reinigungstätigkeit geändert hatte.  Sie wurden durch einen Gestellungsvertrag weiter als Reinigungskräfte im Krankenhaus eingesetzt. Das Kommunalunternehmen stellte die Reinigungsmittel und Arbeitsgeräte zur Verfügung und erteilte den Klägerinnen die Arbeitsanweisungen. Das Bundesarbeitsgericht erklärte die mit den Beschäftigten geschlossenen Aufhebungsverträge – anders als die Vorinstanz – wegen Umgehung des § 613 a Abs. 4 BGB für unwirksam.

Quelle: Bundesarbeitsgericht vom 21.05.2008 , 8  AZR 481/07, Pressemitteilung
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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