Nach § 613a Absatz 4 BGB ist eine Kündigung wegen Betriebsübergang unwirksam. Deswegen ist eine Kündigung bei oder nach einem Betriebsübergang noch lange nicht verboten. Nach der Rechtsprechung soll das Kündigungsverbot in § 613a Absatz 4 BGB den Arbeitnehmer verhindern, dass der Betriebsübergang dazu genutzt wird, den Betrieb leer zu kündigen und ohne Arbeitnehmer zu verkaufen. Das schließt aber nicht aus, dass der Veräusserer oder der Erwerber des Betriebs rationalisiert oder aus anderen betriebsbedingten Gründen Kündigungen vornimmt. Eine Kündigung erfolgt wegen des Betriebsübergangs, wenn dieser der tragende Grund, nicht nur der äußere Anlass für die Kündigung ist (LAG Bremen, Urteil vom 10.12.2008 Aktenzeichen 2 Sa 125/08). § 613a Absatz 4 BGB schützt nämlich nicht vor den Risiken, die sich jederzeit unabhängig vom Betriebsübergang aktualisieren können. Aus diesem Grunde hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich anerkannt dass eine Veräußererkündigung wegen Rationalisierungen aufgrund eines Sanierungskonzepts des Erwerbers möglich ist und nicht gegen § 613 a Abs. 4 BGB verstößt (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2003 – 8 AZR 97/02  m. w. N.).  Es bedarf jedoch eines verbindlichen Konzepts oder Sanierungsplans des Erwerbers, dessen Durchführung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bereits greifbare Formen angenommen hat. So genügt allein die Forderung des Erwerbers, die Belegschaft vor dem Betriebsübergang zu verkleinern, nicht. Die Kündigungsmöglichkeit des Veräußerers hängt auch nicht davon ab, dass er selbst das Erwerberkonzept bei Fortführung des Betriebs hätte durchführen können (vgl. BAG Urteil vom 20.03.2003 – 8 AZR 97/02).

Eine Kündigung durch den bisherigen Arbeitgeber wegen des Betriebsübergangs iSd. § 613a Abs. 4 BGB liegt aber schon dann vor, wenn sie damit begründet wird, der neue Betriebsinhaber habe die Übernahme eines bestimmten Arbeitnehmers, dessen Arbeitsplatz erhalten bleibt, deswegen abgelehnt, weil er „ihm zu teuer sei“ (BAG Urteil vom 26.05.1983 – 2 AZR 477/81).

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte
Arbeitsrecht Köln/Bonn

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