Das Unterrichtungsschreiben beim Betriebsübergang (§ 613 a Absatz 5 BGB) wird deutschen Unternehmen noch viele Überraschungen bereiten. Am 21.08.2008 befasste sich der achte Senat des Bundesarbeitsgerichts unter seinem Vorsitzenden Hauck erneut mit dieser Problematik und es wird nicht der letzte Fall sein. Die unwirksamen Unterrichtungen durch unvollständige Unterrichtungsschreiben bei Agfa Photo und Benq-Siemens zeigen, dass es sich hier um eine Problematik handelt, die fast alle Unternehmen betrifft. Die Unterrichtung der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang durch das gesetzlich vorgeschriebene Unterrichtungsschreiben wurde allgemein auf die leichte Schulter genommen. Auch ein Großhandel für Farben, Tapeten und Teppiche in Hessen unterschätzte seine Pflichten beim Outsourcing des Einzelhandels für Künstlerbedarf. Im Januar 2005 teilte sie dem Kläger mit, eine neue GmbH gründen zu wollen, auf die das Arbeitsverhältnis des Klägers mit allen Rechten und Pflichten ab 1. Februar 2005, spätestens ab 1. März 2005 übergehen solle. Der Kläger widersprach dem Betriebsteilübergang erst im Juli 2005, also eigentlich nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist. Trotzdem akzeptierte das Bundesarbeitsgericht seinen Widerspruch anders als das Hessische Landesarbeitsgericht: Die von der Beklagten verwendete Bezeichnung „neue GmbH“ sei keine ordnungsgemäße Unterrichtung. Die Beklagte hätte den Kläger davon in Kenntnis setzen müssen, wer sein neuer Arbeitgeber werden sollte. Die einmonatige Widerspruchsfrist für den Kläger habe daher nicht zu laufen begonnen. Sein mit Schreiben vom 15. Juni 2005 erklärter Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die GmbH sei nicht verspätet gewesen.
Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. August 2008 – 8 AZR 407/07
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte