Das BSG hat heute entschieden, dass der Widerspruch eines Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang selbst nicht mit einer Sperrzeit bestraft werden darf und damit der Vorinstanz widersprochen (BSG, Urteil vom 8.7.2009 – B 11 AL 17/08 R). Arbeitnehmer, die sich nicht einfach mit einem Betrieb oder Betriebsteil verkaufen lassen wollen, bekommen zukünftig also Arbeitslosengeld vom ersten Tag der Arbeitslosigkeit an, wenn sie dem Betriebsübergang widersprochen haben.

Der Kläger, ein ehemaliger Angestellter des Medizin-Unternehmens Ethicon aus Norderstedt in Schleswig-Holstein, war im Betriebsteil IPS beschäftigt. Diesen Betriebsteil veräußerte das Unternehmen zum 5.6.2001 an eine andere Firma. Der Kläger widersprach dem Betriebsübergang schriftlich und ohne Angabe von Gründen mit der Folge, dass sein Arbeitsverhältnis mit der bisherigen Arbeitgeberin bestehen blieb. Da diese aber keine Beschäftigung mehr für ihn hatte, wurde das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung von rund 360 000 Euro durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zum 31.1.2002 beendet. Die Beklagte stellte anschließend den Eintritt einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe vom 1. Februar bis zum 25. April 2002 fest. Dageben klagte der Arbeitslose in allen Vorinstanzen erfolglos.

Das Landessozialgericht hatte die von der Arbeitsagentur angeordnete Sperrzeit noch für rechtens erklärt, weil das Bundesarbeitsgericht entschieden habe, dass ein sachlicher Grund für einen Widerspruch erforderlich sei. Ein sachgrundloser Widerspruch stelle folglich einen Sperrzeittatbestand dar, weil der Arbeitsplatz ohne Not aufgegeben werde. Die Rechtsprechung, nach der ein sachlicher Grund für einen Widerspruch erforderlich ist, hat das Bundesarbeitsgericht aber nach der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes im Jahre 2004 ausdrücklich aufgegeben.

Das Bundessozialgericht hob also das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein auf und gab diesem auf, zu prüfen, ob der Abschluss des Aufhebungsvertrags eine Sperrzeit rechtfertigt, was das Landessozialgericht bisher nicht überprüft hatte. Das richtet sich u.a. danach, ob dem Kläger anstelle des Aufhebungsvertrags zum gleichen Zeitpunkt betriebsbedingt gekündigt hätte werden können.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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