Wer immer noch nicht weiß, wo die Musik im Arbeitsrecht spielt und immer noch glaubt, in Deutschland gäbe es ein zu arbeitnehmerfreundliches Arbeitsrecht oder nur arbeitnehmerfreundliche Arbeitsgerichte, den wird das neueste EuGH-Urteil zur Betriebsübergangsrichtline (umgesetzt in § 613 a BGB) eines Besseren belehren. Erneut korrigierte der EuGH die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts als nicht richtlinienkonform und zu eng; erneut übrigens auf Vorlage des Landesarbeitsgerichts in Düsseldorf, dem wir schon das jüngest ergangene Urteil des EuGH zur Urlaubsabgeltung bei Langzeiterkrankung zu verdanken haben. Der EuGH hatte bereits in mehreren Entscheidungen die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht zur Frage, wann ein Betriebsübergang vorliege, als zu eng angesehen (z.B. bei der Frage der Betriebsmittelübernahme im Fall Christel Schmidt). Jetzt  korrigierte der EuGH in einem weiteren Urteil die Rechtsprechung des BAG zu § 613 a BGB erneut als im Lichte der Betriebsübergangsrichtlinie zu restriktiv.

Das Bundesarbeitsgericht hatte bisher mehrfach entschieden, dass ein Betriebsteilübergang nur dann vorliegt, wenn der übertragene Betriebsteil beim Erwerber seine organisatorische Identität bewahrt. Im beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf anhängigen Rechtsstreit hat der Erwerber allerdings die Abteilung organisatorisch in seinen Betrieb integriert. Auf die Vorlage des LAG Düsseldorf hat der EuGH (Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.02.2009, C-466/07, „Klarenberg“) nun entschieden, dass ein Betriebsteilübergang nach europäischem Recht und damit auch für das nationale Recht maßgebend auch dann vorliegen kann, wenn die organisatorische Selbstständigkeit des erworbenen Betriebsteils nicht bestehen bleibt.

Quelle: Pressemitteilung des LAG Düsseldorf  vom 18.02.2009 (Aktenzeichen 9 Sa 303/07)

Quelle 2: Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 12.02.2009, C-466/07, Volltext

Fazit: öfter mal den EuGH fragen. Die Stewardess die im Bahnbistro tätig war, hätte dann heute noch einen Arbeitsplatz bei der Bahn (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 6. April 2006 – 8 AZR 249/04)

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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