Das Landesarbeitsgericht Mainz (Urteil vom 19.08.2004 – 4 Sa 473/04) entschied, dass eine Verfallklausel, nach der ein Anspruch binnen drei Monaten schriftlich geltend zu machen ist, auch in einer Betriebsvereinbarung dazu führen kann, dass ein Anspruch nach Ablauf der dort genannten Frist nicht mehr eingeklagt gemacht werden kann. Das gilt selbst dann, wenn die Betriebsvereinbarung dem einzelnen Arbeitnehmer nicht bekannt gemacht wurde. Vielmehr sei es zumutbar, dass sich Arbeitnehmer selbst Kenntnis von einer Ausschlussfrist verschaffen, wenn die Vereinbarung jedenfalls im Betrieb ausgelegt wird.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser
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