Ein neuer Fall einer Kündigung wegen einer Bagatelle rauscht durch den Blätterwald. Eine Kündigung wegen Verzehr eines Brötchenbelags (wir berichteten). Die beiden Bäcker wenden gegen die Kündigung ein, sie hätten lediglich wegen eines neuen Rezepts eine Geschmackstest gemacht. Der zuständige NGG-Sekretär geht daher davon aus, daß das Arbeitsgericht die Kündigung als ungerechtfertigt zurückweisen muß, „denn wer Nahrungsmittel produziert und Speisen zubereitet, muß sie auch mal probieren können. So etwas muß in einer Bäckerei ebenso möglich sein wie in der Küche eines Restaurants. Sonst ziehen wir als Verbraucher den Kürzeren.“ so Manfred Sträter gegenüber der Jungen Welt. Wahrer Hintergrund der Kündigung sei, dass einer der beiden entlassenen Bäcker ein unbequemes Betriebsratsmitglied und NGG Mitglied ist. So geht es im Kündigungsschutzprozeß auch zunächst um um die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats. Die Mehrheit des neunköpfigen Betriebsrats ist arbeitgeberfreundlich orientiert – vier von neun Mitgliedern des Betriebsrat sind NGG-Vertreter. Die Betriebsratsvorsitzende sitze allerdings im Vorzimmer des Geschäftsführers und habe nicht ordnungsgemäß zu der Sitzung eingeladen, so Sträter. Wenn der Geschäftsführer davon wußte – immerhin sitzt die Dame ja in seinem Vorzimmer – kann die Kündigung schon an der ordnungsgemäßen Betriebsratsanhörung scheitern. Offenbar hat der Betriebsrat – Richter spielend – der Kündigung zugestimmt. Bei der Kündigung von Betriebsratsmitgliedern bedeutet ein Schweigen des Betriebsrats nämlich eine Verweigerung der Zustimmung.
Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte