na, ob das ne gute Idee ist … Jedenfalls hatte sich das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 16.01.2008 – 7 AZR 887/06) damit zu befassen, ob ein Unternehmen einem Betriebsratsmitglied, dass sich auf das Benachteiligungsverbot berufen hatte, auch Aktenoptionen gewähren muss. Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Betriebsratsmitgliedern nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die in den USA ansässige Muttergesellschaft einer deutschen GmbH gewährte ausgewählten Arbeitnehmern der GmbH Optionen zum Bezug von Aktien. Bis zur Wahl in den Betriebsrat hatte auch das klagende Betriebsratsmitglied noch Aktienoptionen bekommen, danach allerdings nicht mehr. Auf die Revision des Klägers hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts den Rechtsstreit an das Landesarbeitsgericht Frankfurt zurückverwiesen. Das LAG muss nun aufklären, ob die Aktienoptionen auf Grund des mit der deutschen Tochtergesellschaft abgeschlossenen Arbeitsvertrags erbracht werden.

Quelle: BAG, Urteil vom 16.01.2008 – Aktenzeichen 7 AZR 887/06, Pressemitteilung

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

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