Die Aufnahme von Leiharbeitnehmern in einen Stellenpool, aus dem der Verleiher auf Anforderung des Entleihers Kräfte für die Einsätze im Entleiherbetrieb auswählt, ist (noch) keine nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Übernahme iSv. § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG. Auch der Abschluß eines Rahmenvertrages mit einem Zeitarbeitsunternehmen ist (noch) nicht mitbestimmungspflichtig. Der Mitbestimmung als Einstellung unterliegt erst der jeweilige konkrete Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb, dabei aber nicht nur der erstmalige Einsatz, sondern jeder Einsatz und jeder Austausch von Leiharbeitnehmern, so das Bundesarbeitsgericht jetzt in seiner im Volltext veröffentlichten Entscheidung vom 23.1.2008.

Allein der zwischen dem Arbeitgeber und dem Verleiher abgeschlossene Überlassungsvertrag löse noch keine Beteiligungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb aus. Gleiches gelte für eine Vereinbarung zwischen Verleiher und Entleiher darüber, welche Arbeitnehmer der Verleiher in den Betrieb des Entleihers entsenden kann. Allein damit sei noch keine Eingliederung im Entleiherbetrieb verbunden. Die Belegschaft des Entleiherbetriebs sei noch nicht betroffen.

Das Bundesarbeitsgericht im Wortlaut:

„dd) Nach § 14 Abs. 3 AÜG, § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig ist erst der tatsächliche Einsatz von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb. Hier ist allerdings jede noch so kurze tatsächliche Beschäftigung mitbestimmungspflichtig (Wensing/ Freise BB 2004, 2238, 2239) . Erfolgen nacheinander mehrere befristete Einsätze, ist jeder von ihnen nach § 99 Abs. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig (Hamann in Schüren/Hamann § 14 Rn. 149; vgl. zur Verlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses Senat 7. August 1990 – 1 ABR 68/89 – BAGE 65, 329) .

Dies gilt auch, wenn den jeweils befristeten Eingliederungen eine Rahmenvereinbarung zugrunde liegt. Das folgt aus Sinn und Zweck des § 99 Abs. 1 BetrVG, die ihren Niederschlag in den Zustimmungsverweigerungsgründen des § 99 Abs. 2 BetrVG gefunden haben und vorrangig der Wahrung der Interessen der vom Betriebsrat vertretenen Belegschaft dienen (vgl. Senat 2. Oktober 2007 – 1 ABR 60/06 – Rn. 19 mwN) . Für die Beurteilung des Vorliegens von Zustimmungsverweigerungsgründen etwa nach § 99 Abs. 2 Nr. 3 und 6 BetrVG ist die Kenntnis von Dauer und zeitlichem Umfang der Tätigkeit des eingestellten Arbeitnehmers von wesentlicher Bedeutung. Dementsprechend kann auch eine erhebliche Erhöhung der Arbeitszeit eines bereits beschäftigten Arbeitnehmers eine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellen (Senat 25. Januar 2005 – 1 ABR 59/03 – BAGE 113, 206; 15. Mai 2007 – 1 ABR 32/06 – Rn. 52, EzA BetrVG 2001 § 1 Nr. 5). Die Besonderheiten der Arbeitnehmerüberlassung reduzieren insoweit die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats im Entleiherbetrieb nicht. Dies gilt auch, wenn Arbeitgeber und Verleiher die Entscheidung über die konkrete Auswahl der auf Anforderung des Arbeitgebers zum Einsatz kommenden Leiharbeitnehmer dem Verleiher überlassen. Auch in einem solchen Fall stellt jeder Einsatz und jeder Austausch eine erneute Übernahme iSv. § 14 Abs. 3 AÜG dar und löst das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 BetrVG aus (vgl. Hamann in Schüren/Hamann § 14 Rn. 151 mwN). Die im Interesse der Belegschaft bestehenden Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Einstellung von Arbeitnehmern würden weitgehend entwertet und wären nicht sinnvoll wahrzunehmen, wenn sie sich auf die Aufnahme eines Leiharbeitnehmers in einen Stellenpool oder seinen erstmaligen Einsatz beschränken würden und völlig offen wäre, wie oft, wie lange und in welchen zeitlichem Umfang er künftig eingesetzt werden wird.“

Anmerkung:

Steine statt Brot, könnte man zu der Entscheidung sagen. Denn die Beteiligten, der Betriebsrat und der Arbeitgeber, hatten sich wie die Kesselflicker darum gestritten, ob der Betriebsrat die Zustimmung verweigern dürfe. Das Bundesarbeitsgericht kam gar nicht zu dieser Frage, sondern stellte fest, dass die streitigen Maßnahmen noch gar keine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG sind und daher auch noch nicht der Mitbestimmung des Betriebsrates unterliegen. Vielmehr handelt es sich beim Abschluß eines Rahmenvertrages mit einem Leiharbeitsunternehmen und bei der Einrichtung eines Stellenpools noch um vorbereitende Maßnahmen vor dem konkreten Einsatz. Dieser sei allerdings mitbestimmungspflichtig, stellte das BAG klar, auch wenn es nur um einen Austausch von Leiharbeitnehmern gehen. Jeder „noch so kurzzeitige Einsatz“ sei mitbestimmungspflichtig, bei mehreren befristeten aufeinanderfolgenden Einsätzen ebenfalls jeder einzelne. Damit hat das Bundesarbeitsgericht wichtige unter den Landessarbeitsgerichten umstrittene Fragen zugunsten der Mitbestimmung geklärt.

Also doch keine Steine, sondern weil das Bundesarbeitsgericht trotzdem zu offensichtlich hinter der Auseinandersetzung stehenden Streitpunkten Stellung genommen hat, eine sehr wichtige Entscheidung.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.1.2008, Aktenzeichen 1 ABR 74/06, Volltext des Urteils

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