Wie die Verbraucherzeitschrift „Capital“ im aktuellen Heft und Bezugnahme auf ein Urteil des Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 27.04.2006, 5 Sa 1710/05) mitteilt, riskieren Metzgereinangestellte eine ausserordentliche Kündigung, wenn sie gegen Lebensmittelvorschriften verstossen.

Eine Metzgereiangestellte hatte in einen Schweinerollbraten Hackfleisch verarbeitet, das noch vom Vortag stammte. Derartiges verstösst, wie man weiss, gegen die Hackfleischverordnung. Eine Abmahnung hielt das Landesarbeitsgericht in Frankfurt daher nicht für erforderlich, weil jeder Metzger wissen muss, welche Folgen sein Verhalten für das Lebensmittel, die Kunden und den Supermarkt haben kann. Zugunsten der Metzgereiangestellten wirkte sich auch eine langjährige Betriebszugehörigkeit nicht aus.

Trotz der grundsätzlichen Berechtigung behält der Fall einen verdorbenen Beigeschmack. Es ist schwer vorstellbar, dass die Metzgereiangestellte dies aus eigenem Antrieb so handhabte. Ein Verstoss gegen die Hackfleischordnung (so lange gibt es die Regel für Hackfleisch auch gar nicht) ist zwar keine dolle Sache, aber dass ein Arbeitgeber einen einmaligen Verstoss als Anlass zur fristlosen Kündigung nimmt, riecht ein bisschen nach einem „gesuchten“ Kündigungsgrund. Auch keine appetitliche Sache bei einem langjährigen Arbeitsverhältnis.

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Rechtsanwälte Felser

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