Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2011 ist da – zwar nur als Entwurf der Bundesregierung und sogenanntes Artikelgesetz, aber wohl in der endgültigen Fassung. Das AÜG ist als Artikelgesetz („in § 3 Absatz 1 wird hinter „…..“ eingefügt“, „…“ ist zu streichen) mühsam zu lesen. Wir haben uns die Mühe gemacht, eine erste durchgeschriebene Version herzustellen. Fast 1 Million Leiharbeitnehmer – Tendenz steigend – sind von dem neuen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz betroffen. Grund für die Novellierung ist offiziell die europäische Leiharbeitsrichtlinie, die aber bereits 2008 geändert wurde. Der Untertitel des Artikelgesetzes „Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung“ zeigt aber deutlich, dass das Hauptmotiv die sog. Drehtürklausel oder Schleckerklausel ist. Schlecker hatte – nicht einmal als einer der ersten – durch die Gründung eines konzerneigenen Zeitarbeitsunternehmens (Meniar) versucht, Tarifverträge durch Einstellung von Leiharbeitnehmern zu unterlaufen. Das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) soll dies verhindern. Kritische Stimmen bezweifeln bereits, dass dies gelingen wird. Der Vorsitzende Richter des 9. Senats des Bundesarbeitsgerichts, Dr. Düwell, als Sachverständiger zum AÜG gehört, hält die Novellierung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz für eine unzureichende Umsetzung der EU-Leiharbeitsrichtlinie.

> Text des Arbeitnehmerüberlassungsgesetz 2011

Michael W. Felser
Rechtsanwalt
Felser Rechtsanwälte und Fachanwälte

> Achtung: Tagesseminar für den Betriebsrat zum neuen AÜG und zur aktuellen Rechtsprechung am 13.4.2011 und 4.5.2011 in Brühl

Kommentierungsfunktion ist momentan abgeschaltet.